Welches Ziel verfolgt VISIONS?

Unser Ziel ist es, allen am klinischen Prozess beteiligten Fachpersonen ein intuitives Werkzeug für die Betreuung nach sexualisierter Gewalt an die Hand zu geben. Als Kliniker:innen können wir das Problem der sexualisierten Gewalt nicht lösen. Aber durch eine mitfühlende Betreuung können wir den Betroffenen die Kontrolle zurückgeben.

Wenn Sie in Klinik oder Strafverfolgung tätig sind und Interesse haben, zu unserem Projekt beizutragen, kontaktieren Sie uns.

Fragen von Fachkräften, die an der Versorgung Betroffener beteiligt sind

Wie kann ich im Falle einer Sprachbarriere vorgehen?

Idealerweise wird eine professionelle Übersetzerin hinzugezogen. Erfolgt die Untersuchung im Auftrag der Polizei, ist diese dafür verantwortlich für eine Übersetzung zu sorgen. Sollte es nicht möglich sein, in einem angemessenen Zeitrahmen jemanden zu organisieren ist, nach Einverständnis der Betroffenen, die Verwendung eines Übersetzungsprogramms möglich. Dies muss jedoch zwingend auf dem Dokumentationsbogen vermerkt werden, damit das verhandelnde Gericht die Qualität der Aussage entsprechend einordnen kann. 

Was ist bei einer Ladung als Zeug:in oder Sachverständige:r vor Gericht zu beachten?

Richter:in, Staatsanwaltschaft oder Verteidigung können das dokumentierende Gesundheitspersonal als Offenbarungszeuginnen oder Sachverständige vorladen. In der Ladung wird der Name des Täters genannt. Der Name der behandelten Person kann bei dem verantwortlichen Gericht erfragt werden. Auf Anfrage ist es unter Angabe von Gründen unter Umständen möglich den Zeitpunkt der Verhandlung oder Befragung zu verschieben. Über rechte und Pflichten als Sachverständiger klärt ein der Ladung beiliegendes Dokument detailliert auf. 

Welche Teile meiner Dokumentation werden vor Gericht verwendet?

Hauptbestandteil der ärztlichen Dokumentation sind die entnommenen Abstriche und (Foto-) Dokumentation von Verletzungen. Diese werden als Beweismittel herangezogen. DNA-Abstriche werden beispielsweise ausgewertet wenn die Schilderung der Betroffenen und des Angeklagten voneinander abweichen. Ein DNA-Nachweis im vaginalabstrich kann in solchen Fällen eine Penetration beweisen oder ausschließen. 

Der ärztlich dokumentierte Tathergang kann möglicherweise herangezogen werden, sollten Inkonstanzen in den drei Hautptaussagen aufgefallen sein.